Der Start der De-Minimis Förderperiode 2024 verzögert sich. Hintergrund ist das Auslaufen der wichtigen EU Verordnung für Kleinstbeihilfen (EU) 1407/2013 am 31.12.2023:
Auf dieser baut auch das Förderprogramm De-Minimis, das jetzt "Umweltschutz und Sicherheit" heißt, auf.
Zum 1. Januar 2024 ist das neue EU-Beihilferecht mit einer neuen EU-Verordnung in Kraft getreten. Diese neue Verordnung erlaubt auch höhere Zuschüsse.
Allerdings muss diese neue EU-Verordnung zunächst in nationales Recht eingearbeitet werden. Hierzu muss auch die sogenannte De-Minimis Richtlinie für De-Minimis 2024 bzw. für das Programm "Umweltschutz und Sicherheit"
neu gefasst werden. Das Bundesamt für Logistik und Mobilität informiert hierüber und bittet um Verständnis für den verzögerten Antragsstart De-Minimis 2024 ("Umweltschutz und Sicherheit"). Um dies abzukürzen,
hat man in der Förderperiode De-Minimis 2024 die alte EU-Verordnung übergangsweise zugrundegelegt.
Der Antragsstart für De-Minimis 2024 ("Umweltschutz und Sicherheit") steht inzwischen fest, siehe unten.
Hier müssen wir einen kurzen Exkurs in die Hintergründe des Förderprogramms De-Minimis, jetzt Umweltschutz und Sicherheit, machen.
Das Förderprogramm De-Minimis beruht auf der "Richtlinie über die Förderung der Sicherheit und Umwelt in Unternehmen des
Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen" vom 15. Dezember 2015, mit einigen Änderungen in den darauf folgenden Jahren.
Die De-Minimis Richtlinie baut wiederum auf der Verordnug (EU) 1407/2013 vom 18. Dezember 2013 auf:
Punkt 1.2 De-Minimis Richtlinie:
Die Zuwendung ist eine „De-minimis“-Beihilfe im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013
der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des
Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl. L
352 vom 24.12.2013, S. 1). Die in dieser Verordnung genannten Voraussetzungen müssen
für die Gewährung der Zuwendung gegeben sein.
Diese EU-Verordnung ist aber am 31. Dezember 2023 ausgelaufen. Sie war zuletzt 2020 für drei Jahre verlängert worden. Sie kann ausnahmsweise noch sechs Monate nach dem Auslaufen, also bis Ende Juni 2024,
weiter verwendet werden.
In dieser EU-Verordnung sind die sogenannten Kleinstbeihilfen geregelt: Daher auch der Name "De-Minimis Beihilfen". Auf Basis dieser Verordnung können
die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union Beihilfen bis zu bestimmten Schwellenwerten relativ einfach vergeben. Das Förderprogramm De-Minimis hat zwar seinen Namen daher,
hieß aber eigentlich Förderprogramm zur Erhöhung der Sicherheit und des Umweltschutzes im Verkehr mit schweren Nutzfahrzeugen. De-Minimis ("Umweltschutz und Sicherheit") ist eines von vielen Förderprogrammen,
die unter diese De-Minimis Verordnung fallen.
Da die EU-Verordnung nicht mehr gültig ist, kann im Umkehrschluss die "alte" De-Minimis Richtlinie, die vor De-Minimis 2024 ("Umweltschutz und Sicherheit") galt, eigentlich nicht mehr gelten.
Nach dem Auslaufen dieser Verordnung zum Ende Dezember ist am 1. Januar 2024 eine neue EU-Verordnung in Kraft getreten:
Verordnung (EU) 2023/2831 vom 13. Dezember 2023. Diese ersetzt die bisherige EU-Verordnung,
muss aber zunächst in nationales - also bei uns in deutsches - Recht umgesetzt werden.
Konkret muss also die De-Minimis Richtlinie neu gestaltet werden. Sie muss an die neue EU-Verordnung vom 13. Dezember angepasst werden. Wenn die neue De-Minimis Richtlinie fertig ist,
muss sie im Bundesanzeiger veröffentlicht werden. Danach muss das Bundesamt für Logistik und Mobilität alle Änderungen in den Formularen zumindest für die De-Minimis Antragstellung
einarbeiten (lassen).
Berücksichtigt man, daß auch die Beamten wenigstens über die Weihnachtsfeiertage Urlaub haben sollten, erklärt sich die aktuelle Verzögerung des Antragsstarts De-Minimis 2024 ("Umweltschutz und Sicherheit").
Das Bundesamt für Logistik und Mobilität informiert hierzu auch bereits seit langer Zeit auf seiner Internetseite.
Um den Antragsstart De-Minimis 2024 nicht weiter verschieben zu müssen, wurde deshalb ein eigentlich guter Kompromiss gefunden: Die alte EU-Verordnung lässt eine Verlängerung der Bewilligungen bis
sechs Monate nach deren Auslaufen zu. Für De-Minimis 2024 gilt deshalb ausnahmsweise noch die alte EU-Verordnung und damit die alte De-Minimis Richtlinie. Eine Änderung der Bewilligungshöhe findet nicht statt.
Die De Minimis Antragsfrist 2024 beginnt am 5. Februar 2024.
Die De Minimis Antragsfrist 2024 endet am 31. Mai 2024
Übrigens: Die stets aktuellen Termine finden Sie auf unserer Internetseite
De Minimis Termine 2024.
Für das Fördermittelprogramm De Minimis ("Umweltschutz und Sicherheit") 2024 des BALM muss ein Unternehmen (neben anderen Voraussetzungen)
Halter oder Eigentümer mindestens eines schweren Nutzfahrzeugs
sein. Die De-Minimis Haltereigenschaft bzw. Haltereigenschaft im Förderprogramm Umweltschutz und Sicherheit kann beispielsweise mit
der Zulassungsbescheinigung nachgewiesen werden. Dabei gilt wie in jeder
De-Minimis Förderperiode
auch in der Förderperiode 2024 wieder das Gebot der Zulassung zum Stichtag:
Berücksichtigt für die Berechnung der Deminimis-Zuschüsse bzw. Zuschüsse im Programm Umweltschutz und Sicherheit
werden nach der geltenden De-Minimis Richtlinie die schweren Nutzfahrzeuge, die am
1. Dezember 2023 auf den Antragsteller zugelassen waren.
Ist das zuwendungsberechtigte Unternehmen nicht Halter der schweren Nutzfahrzeuge,
aber Eigentümer, kommt eventuell dennoch eine Förderung in Betracht. Dies kann beispielsweise der Fall sein,
wenn es sich um einen sogenannten Unternehmensverbund
handelt. Das Bundesamt für Logistik und Mobilität hilft Ihnen mit einem sehr guten und hilfsbereiten Team bei solchen speziellen
Fragen in der Regel weiter. Ansonsten wenden Sie sich natürlich auch gerne an uns.
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De-Minimis Frist in 2024 | Datum |
---|---|
Stichtag Zulassung der LKW (voraussichtlich) | 1. Dezember 2023 |
Beginn Antragstellung | 5. Februar 2024 |
Ende Antragstellung | 31. Mai 2024 |
zu stellen um in der Förderperiode 2024 des Förderprogramms Umweltschutz und Sicherheit nicht leer auszugehen.
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