Im Rahmen des De-Minimis Förderprogramm des BAG
weisen Sie mit dem Verwendungsnachweis förderfähige De-Minimis Maßnahmen
nach.
Wir haben Ihnen hier Informationen zum Thema De-Minimis Verwendungsnachweis zusammengestellt.
Bild zum De-Minimis Antrag von Stefan Schweihofer auf Pixabay
Der Verwendungsnachweis ist der letzte von Ihnen zu erbringende Beitrag im Rahmen der De-Minimis Förderung bevor Sie den Deminimis Abrechnungsbescheid vom Bundesamt für Güterkraftverkehr erhalten. In dem Verwendungsnachweis müssen Sie angeben, welche De Minimis Maßnahmen Sie aus dem Deminimis Maßnahmenkatalog in der aktuellen Deminimis Förderperiode auf Basis Ihres De-Minimis Antrags und des Deminimis Zuwendungsbescheids durchgeführt haben.
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Daniel M. Giel
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In der Deminimis Förderperiode 2016 musste das den De-Minimis Antrag
stellende Unternehmen bereits bei Antragstellung festlegen,
welche Deminimis Maßnahmen zur Effizienzsteigerung,
fahrzeugbezogenen Deminimis Maßnahmen oder
personenbezogenen Deminimis Maßnahmen
es durchführt. In dem Verwendungsnachweis konnten nur die Maßnahmen aus dem Deminimis Maßnahmenkatalog
aufgeführt werden, die zuvor im De-Minimis Antrag genannt wurden.
Seit der Deminimis Förderperiode 2017 (und in den Deminimis Förderperioden bis 2015) ist dies nicht
mehr der Fall: Heute müssen im Deminimis Antrag lediglich die Anzahl der
schweren Nutzfahrzeuge mit der sogenannten De Minimis Haltereigenschaft
und der Zulassung zum Stichtag nachgewiesen werden. Aus der Summe der schweren Nutzfahrzeuge
ergibt sich der unternehmensbezogene Förderhöchstbetrag. Im
Verwendungsnachweis können dann beliebige Maßnahmen aus dem Deminimis Maßnahmenkatalog
aufgeführt werden - der Verwendungsnachweis bezieht sich somit ausschließlich hinsichtlich des
unternehmensbezogenen Förderhöchstbetrags auf den De-Minimis Antrag.
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Gemäß 10.1.1 der Richtlinie über die Förderung der Sicherheit und Umwelt in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen (eine Zusammenfassung der DeMinimis Richtlinie 2017 gibt es hier ) müssen Sie entweder spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Durchführung der Deminimis Maßnahme oder spätestens innerhalb von einem Monat nach Zugang des Zuwendungsbescheids dem Bundesamt für Güterverkehr den Verwendungsnachsweis elektronisch einreichen - soweit im Zuwendungsbescheid kein anderes Datum genannt ist.
Dem Verwendungsnachsweis sind zunächst keine Rechnungen, Quittungen oder andere Belege beizufügen. Aber selbstverständlich
verpflichten Sie sich mit dem Einreichen des Verwendungsnachsweises die dort aufgeführten Maßnahmen
auch durchgeführt zu haben.
Alle Belege der in dem Verwendungsnachsweis aufgeführten Maßnahmen müssen Sie zudem aufbewahren, da jederzeit
Stichproben durchgeführt werden können. Im Falle solcher Stichproben werden anhand des Verwendungsnachsweises
entsprechende Nachweise angefordert.
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oder lesen Sie weiter im nächsten Kapitel über den Werkverkehr.
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