Im Rahmen des De-Minimis Förderprogramm des BAG
spielt die sogenannte De-Minimis Bemessungsgrundlage eine entscheidende Rolle für die Förderhöhe. Hier haben
wir wichtige Informationen zu der Bemessungsgrundlage zusammengefasst.
Bild zum De-Minimis Antrag von Stefan Schweihofer auf Pixabay
Bei den Zuschüssen für den Güterkraftverkehr im Rahmen des De-Minimis Förderprogramm des BAG handelt es sich um nicht rückzahlbare Zuschüsse im Wege der Anteilsfinanzierung.
Das heißt, das Transportunternehmen oder die Spedition erhält einen Anteil der entstandenen Aufwendungen für
Deminimis Maßnahmen zur Effiziensteigerung,
fahrzeugbezogenen Deminimis-Maßnahmen
oder personenbezogenen De-Minimis-Maßnahmen
zurück. Dieser Anteil beträgt 80% der Bemessungsgrundlage. Dabei ist
die Umsatzsteuer grundsätzlich niemals Teil der Bemessungsgrundlage. Die
Bemessungsgrundlage geht also immer von Nettoausgaben aus.
Diese Bemessungsgrundlage kann zum Beispiel der Nettokaufpreis für
eine Kühltrennwand
sein. Oder aber ein zuvor aufgrund von Parametern, die die Lärmession und die Effizienz betreffen,
errechneter Wert beim Kauf von Reifen.
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Daniel M. Giel
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Ausgehend von der De-Minimis Bemessungsgrundlage erhält das Transportunternehmen oder die Spedition
80% als nicht rückzahlbaren Zuschuss erstattet.
Beispiel: Die Spedition Schmitz Transporte GmbH & Co. KG schafft für ihre Fahrer
überobligatorische Arbeitskleidung und Sicherheitsausstattung
zum Preis von insgesamt 2.380 Euro netto an. Die De-Minimis Bemessungsgrundlage bei der Anschaffung der überobligatorischen Arbeitskleidung und Sicherheitsausstattung
als personenbezogene De-Minimis-Maßnahmen beträgt 100% der Netto-Anschaffungskosten.
Die Bemessungsgrundlage für die Anschaffung der überobligatorische Arbeitskleidung und Sicherheitsausstattung
berechnet sich somit wie folgt: 2.380 Euro abzüglich 19% Umsatzsteuer = 2.380 Euro abzüglich 380 Euro = 2.000 Euro = Nettoanschaffungskosten für die
überobligatorische Arbeitskleidung und Sicherheitsausstattung = Bemessungsgrundlage.
Von der Bemessungsgrundlage in Höhe von 2.000 Euro werden 80% ausgezahlt. Somit erhält das Transportunternehmen oder die Spedition
bei form- und fristgerechter Einreichung des Deminimis Verwendungsnachweises einen nicht rückzahlbaren Zuschuss
in Höhe von 80% von 2.000 Euro = 1.600 Euro.
Im De-Minimis Verwendungsnachweis müssen nur
die Nettoausgaben der De-Minimis Maßnahmen zur Effiziensteigerung,
der fahrzeugbezogenen Deminimis-Maßnahmen
oder der personenbezogenen De-Minimis-Maßnahmen angegeben werden.
Insbesondere
bei der Deminimis-Förderung von Reifen weicht die Bemessungsgrundlage aber abhängig
von der gewählten Reifenart sehr stark ab. Auch werden einige Reifen gar nicht
gefördert. Hier macht es also Sinn im Vorfeld zu berechnen, wie hoch die jeweilige Bemessungsgrundlage
ist: So können zunächst teurer erscheinende Reifen durch die günstigere
Bemessungsgrundlage im Nachhinein preiswerter als vermeintlich billigere Reifen
sein.
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Prinzipiell ist die De-Minimis Bemessungsgrundlage ein ideales Steuerungsinstrument um bestimmte De-Minimis-Maßnahmen zu fördern
oder andere De-Minimis-Maßnahmen unattraktiver zu machen, ohne sie ganz aus dem De-Minimis-Maßnahmenkatalog
zu streichen. So wurden bis 2017 Reifen mit M+S Kennzeichnung, die auf Nichtantriebsachen montiert
wurden, als fahrzeugbezogene Deminimis-Maßnahme gemäß Punkt 1.3 der De-Minimis-Richtlinie gefördert: Diese
Reifen erhöhten die Sicherheit. Die Bemessungsgrundlage betrug 80% der Nettoausgaben
für die Reifen.
Seit der Deminimis Förderperiode 2018 gilt dies nur noch für M+S gekennzeichnete Reifen,
die bis zum 31.12.2017 hergestellt wurden. Alle anderen Reifen mit M+S-Kennzeichnung werden nun im Hinblick
auf die Verbesserung der Umwelt gefördert. Hierzu wird anhand der Energieeffizienzklasse und der Lärmschutzklasse ein Wert als
Bemessungsgrundlage ermittelt. Diese Bemessungsgrundlage liegt in der Regel unterhalb der vorherigen
Bemessungsgrundlage von 80%. Ziel dieser Änderung der Bemessungsgrundlage: Die Förderung der neuen Reifen
mit dem Schneeflockesymbol.
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