Im Rahmen des De-Minimis Förderprogramm des BAG
dürfen Unternehmen einen De-Minimis-Antrag
stellen, die gewerblichen Güterkraftverkehr betreiben.
Hier haben
wir Ihnen Informationen zum gewerblichen Güterkraftverkehr
zusammengestellt.
Bild zum De-Minimis Glossar von Stefan Schweihofer auf Pixabay
Der gewerbliche Güterkraftverkehr ist die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen haben. Die Grundlage dieser Definition des gewerblichen Güterkaftverkehrs ist der § 1 (1) Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG).
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Daniel M. Giel
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304 Seiten
ISBN: 978-3758370717
In der Regel ist der gewerbliche Güterkraftverkehr erlaubnispflichtig - siehe hierzu § 3 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG).
Lediglich wenn sich etwas anderes aus dem unmittelbar geltenden europäischen Gemeinschaftsrecht ergibt, ist der gewerbliche Güterkraftverkehr
nicht erlaubnispflichtig.
Die Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr wird Transportunternehmen
oder Speditionen für einen Zeitraum von bis zu 10 Jahren erteilt. Voraussetzung ist, daß das Transportunternehmen, das gewerblichen Güterkraftverkehr
betreiben möchte, seinen Sitz im Inland hat. Eine weitere Voraussetzung um die Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr
zu erhalten, ist der Eigenkapitalnachweis für den gewerblichen Güterkraftverkehr.
Die Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr wird in der Regel als
EU-Lizenz für den gewerblichen Güterkraftverkehr erteilt. Für den innerdeutschen
gewerblichen Güterkraftverkehr kann das Transportunternehmen aber auch eine einfache Erlaubnis beantragen.
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Dem gewerblichen Güterkraftverkehr steht der Werkverkehr gegenüber. Der Werkverkehr muss beim BAG lediglich angemeldet werden. Im Gegensatz zum gewerblichen Güterkraftverkehr, bei dem ein Transportunternehmen Güter von Dritten befördert, werden beim Werkverkehr diese Transporte für eigene Zwecke durchgeführt.
Der gewerblichen Güterkraftverkehr bringt auch weitere Pflichten mit sich: So muss jedes Transportunternehmen,
das gewerblichen Güterkraftverkehr betreibt, eine sogenannte Güterschadenhaftpflichtversicherung
abschließen und aufrechterhalten. Hintergrund ist die im Vierten Abschnitt
des Vierten Buches des Handelsgesetzbuches geregelte Haftung von Transportunternehmen im gewerblichen Güterkraftverkehr:
Das Transportunternehmen, das gewerblichen Güterkraftverkehr betreibt, muss nämlich
bis zu einer bestimmten Summe Transportschäden übernehmen, die während Beförderungen mit
Be- und Entladeort im Inland entstehen.
Den gewerblichen Güterkraftverkehr kann man darüber hinaus in vier Bereiche unterteilen:
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