Im Rahmen des De-Minimis Förderprogramm des BAG
wurde zwischenzeitlich das sogenannte Budgetverfahren eingeführt und später durch ein verbessertes Verfahren wieder abgelöst.
Hier erläutern wir die Hintergründe.
Bild zum De-Minimis Antrag von Stefan Schweihofer auf Pixabay
Bis zur De-Minimis Förderperiode 2015 wurden im Rahmen der De-Minimis-Förderung
bei der Stellung des De-Minimis-Antrags von den Transportunternehmen die
förderfähigen schweren Nutzfahrzeuge nachgewiesen.
Hieraus hat sich der De-Minimis Unternehmensförderhöchstbetrag
für die De-Minimis Förderperiode berechnet.
Mit Zustellung des De-Minimis Zuwendungsbescheids waren die Fördermittel in dieser Höhe des
De-Minimis Unternehmensförderhöchstbetrags
gebunden. Wurden diese dann von den (Transport-)Unternehmen nicht vollständig abgerufen,
konnten andere Unternehmen dennoch nicht in den Genuss dieser Deminimis-Gelder kommen.
Dieses Deminimis-Förderprinzip nennt sich Budgetverfahren.
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Ab der De-Minimis Förderperiode 2016 wurde deshalb das Budgetverfahren von dem De-Minimis-Fördertopfverfahren abgelöst: Die Zuschüsse aus dem De-Minimis Förderprogramm des BAG sollten an die Maßnahmen aus dem De-Minimis-Maßnahmenkatalog gekoppelt werden. Dabei galt es für die Transportunternehmen bereits bei der Stellung des Deminimis-Antrags festzulegen, welche personenbezogenen De-Minimis-Maßnahmen, fahrzeugbezogenen De-Minimis Maßnahmen oder De Minimis Maßnahmen zur Effizienzsteigerung aus dem De-Minimis-Maßnahmenkatalog der jeweiligen Deminimis Förderperiode durchgeführt werden.
Tatsächlich hat sich in der De-Minimis Förderperiode 2017 jedoch wieder einiges geändert:
Im Deminimis-Antrag 2017 mussten nämlich nicht wie in der vorangegangenen
De-Minimis Förderperiode alle Maßnahmen, beispielsweise die geplante Anschaffung
von Arbeitskleidung oder Arbeitsschutzkleidung als
personenbezogene Deminimis-Maßnahme oder
die geplante Anschaffung von überobligatorischen
Hilfsmitteln zur Ladungssicherung als
fahrzeugbezogene Deminimis-Maßnahme mit den voraussichtlichen
Anschaffungskosten angegeben werden. Vielmehr konnte man nun im Deminimis-Antrag angeben,
ob man den Deminimis Unternehmensförderhöchstbetrag
oder 80% der geplanten Netto-Anschaffungskosten als Zuschuss nutzen möchte. Erst im
Deminimis-Verwendungsnachweis mussten dann die konkreten Deminimis-Maßnahmen
benannt und belegt werden. Es ist somit davon auszugehen, daß dieses System auch in der De-Minimis Förderperiode 2018
und den folgenden De-Minimis Förderperioden zum Tragen kommt.
Eine Übersicht der förderfähigen Deminimis-Maßnahmen finden Sie hier:
Deminimis Maßnahmenkatalog..
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Zum Zeitpunkt der ersten Veröffentlichung dieses Themas hier, Anfang März 2017, ließ sich dies für die damalige
Deminimis Förderperiode 2017 noch nicht abschätzen. Die ersten
De Minimis Zuwendungsbescheide für
Deminimis-Anträge vom Januar 2017 waren eingegangen. Inzwischen, Stand 14. Dezember 2017,
läßt sich aber feststellen, daß alle uns bekannten, beantragten Fördermittel zur Auszahlung kamen - auch relativ spät eingereichte
Deminimis-Anträge wurden berücksichtigt.
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